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Art. 1

Fassungen
ab 01.04.2023 — BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.04.2023 BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2023BGBl. III Nr. 54/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:

  1. Absatz a,
    „Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  2. Absatz b,
    „Büroleiter“ die Leiterin oder den Leiter des Büros des Instituts in Wien;
  3. Absatz c,
    „Beamte des Instituts“ alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros des Instituts in Wien, ausgenommen an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;
  4. Absatz d,
    „Amtliche Besucher“ Mitglieder des Kuratoriums des Instituts, Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedstaaten des Instituts und von internationalen Organisationen, die mit dem Institut zusammenarbeiten, sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Programmen des Instituts und andere Personen, die vom Institut dienstlich eingeladen sind.

Schlagworte

Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251827