Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 54/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
„Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
„Büroleiter“ die Leiterin oder den Leiter des Büros des Instituts in Wien;
„Beamte des Instituts“ alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros des Instituts in Wien, ausgenommen an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;
„Amtliche Besucher“ Mitglieder des Kuratoriums des Instituts, Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedstaaten des Instituts und von internationalen Organisationen, die mit dem Institut zusammenarbeiten, sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Programmen des Instituts und andere Personen, die vom Institut dienstlich eingeladen sind.
Schlagworte
Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Dokumentnummer
NOR40251827