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Art. 10

Fassungen
ab 01.04.2023 — BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.04.2023 BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2023BGBl. III Nr. 54/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 10

Sozialversicherung

  1. Absatz eins,Das Institut und die Beamten des Instituts sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
  2. Absatz 2,Die Beamten des Instituts haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
  3. Absatz 3,Die Beamten des Instituts können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes am Institut durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
  4. Absatz 4,Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes am Institut, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
  5. Absatz 5,Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes am Institut.
  6. Absatz 6,Die Beamten des Instituts haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 3 von einem Beamten des Instituts abzugebenden Erklärungen werden vom Institut für den Beamten des Instituts der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelt. Das Institut erteilt der Österreichischen Gesundheitskasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251836