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Art. 15

Fassungen
ab 01.04.2023 — BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.04.2023 BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2023BGBl. III Nr. 54/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 15

Notifikation und Identitätsausweise

Das Institut übermittelt den Behörden eine Liste der Beamten des Instituts und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.

Die Republik Österreich stellt den Beamten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den Behörden.

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251841