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Art. 20

Fassungen
ab 01.04.2023 — BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.04.2023 BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2023BGBl. III Nr. 54/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 20

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft nachdem die Regierung und das Institut sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens werden ab 1. November 2022 angewendet.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch entsprechende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.

Geschehen in Seoul, am 14. Dezember 2022 in zwei Ausführungen in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251846