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Art. 7

Fassungen
ab 01.04.2023 — BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.04.2023 BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2023BGBl. III Nr. 54/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Article 7

Nachrichtenverkehr

  1. Absatz eins,Die Regierung gewährleistet, dass das Institut Mitteilungen in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit ohne Zensur und andere Eingriffe versenden und empfangen kann.
  2. Absatz 2,Das Institut genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf all seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung all seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für alle Kommunikationsformen gewährt.

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251833