Kurztitel
Anpassungen der in Bundesgesetzen festgesetzten Geldbeträge
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023,
Index
10/04 Wahlen; 10/06 Direkte Demokratie
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2026,).
Text
Artikel 6
Gemäß §§ 18 und 21 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:Gemäß Paragraphen 18 und 21 Absatz 2, des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, wird kundgemacht:
1.Ziffer eins Der in § 3 Abs. 3 Z 5 VoBeG festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 622,- Euro angehoben. Der in § 9 Abs. 2 VoBeG festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 2 799,50 Euro angehoben.Der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, VoBeG festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 622,- Euro angehoben. Der in Paragraph 9, Absatz 2, VoBeG festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 2 799,50 Euro angehoben.
2.Ziffer 2 Die im § 21 Abs. 1 VoBeG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,40 Euro pro Stimmberechtigten angehoben.Die im Paragraph 21, Absatz eins, VoBeG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,40 Euro pro Stimmberechtigten angehoben.