Kurztitel
Anpassungen der in Bundesgesetzen festgesetzten Geldbeträge
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023,
Index
10/04 Wahlen; 10/06 Direkte Demokratie
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2026,).
Text
Artikel 8
Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. I Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, wird kundgemacht:
Die im § 15 Abs. 1 EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,49 Euro pro erfasster Person angehoben.Die im Paragraph 15, Absatz eins, EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,49 Euro pro erfasster Person angehoben.