Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkostenzuschuss-Verfahrens-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 82/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Antragstellung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Antragstellung zum Erhalt des Grundkontingents hat elektronisch auf der Webseite „https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg“ im Zeitraum 17. April 2023 bis 31. Mai 2023 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für eine ununterbrochene Gewährung des Zuschusses ist ein Wechsel des Stromlieferanten rechtzeitig vor dem Wechselstichtag auf der in Abs. 1 genannten Webseite unter Angabe der Antragsnummer und des Wechselstichtags anzuzeigen.Für eine ununterbrochene Gewährung des Zuschusses ist ein Wechsel des Stromlieferanten rechtzeitig vor dem Wechselstichtag auf der in Absatz eins, genannten Webseite unter Angabe der Antragsnummer und des Wechselstichtags anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023
Dokumentnummer
NOR40251874