Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkostenzuschuss-Verfahrens-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 82/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Sonstige Vorgaben
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wird der Zuschuss von einer natürlichen Person beantragt, die zumindest anteilig und nachweislich im Innenverhältnis zu einer juristischen Person bzw. im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft zahlungspflichtig ist, ist Letztere verpflichtet, den erhaltenen Zuschuss in angemessener Weise an Personen weiterzugeben, die sie durch Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten entlastet haben.
(2)Absatz 2,Der Stromlieferant hat im Rahmen der Rechnungslegung den gewährten Stromkostenzuschuss in Form eines Grundkontingents und eines allfälligen Stromkostenergänzungszuschusses auszuweisen; diese Ausweisung ersetzt eine Benachrichtigung über eine positive Behandlung des Antrags. Antragsteller sind von der BRZ nur dann zu benachrichtigen, wenn der Antrag abgelehnt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023
Dokumentnummer
NOR40251878