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§ 6 SKZVV

Fassungen
01.04.2023 bis 30.06.2025 — BGBl. II Nr. 82/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.202330.06.2025 BGBl. II Nr. 82/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkostenzuschuss-Verfahrens-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2023BGBl. II Nr. 82/2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

SKZVV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Sonstige Vorgaben

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird der Zuschuss von einer natürlichen Person beantragt, die zumindest anteilig und nachweislich im Innenverhältnis zu einer juristischen Person bzw. im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft zahlungspflichtig ist, ist Letztere verpflichtet, den erhaltenen Zuschuss in angemessener Weise an Personen weiterzugeben, die sie durch Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten entlastet haben.
  2. Absatz 2,Der Stromlieferant hat im Rahmen der Rechnungslegung den gewährten Stromkostenzuschuss in Form eines Grundkontingents und eines allfälligen Stromkostenergänzungszuschusses auszuweisen; diese Ausweisung ersetzt eine Benachrichtigung über eine positive Behandlung des Antrags. Antragsteller sind von der BRZ nur dann zu benachrichtigen, wenn der Antrag abgelehnt wurde.

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Gesetzesnummer

20012217

Dokumentnummer

NOR40251878