Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Ziel und Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.6.2024, S. 1, im Hinblick aufDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, Amtsblatt Nummer L 1711 vom 26.6.2024, Seite 1, im Hinblick auf
die Festlegung von Nachweisen über die nachhaltige Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dient,
die Festlegung von Nachweisen über die Erfüllung der Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF),
die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Z 1 und 2,die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Ziffer eins und 2,
die Sammlung und Weiterleitung der zum Nachweis der Treibhausgaseinsparungen betreffend forstwirtschaftliche Biomasse erforderlichen Informationen,
die Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Z 4 unddie Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Ziffer 4, und
die Festlegung besonderer Förderungsregelungen für die Erzeugung von Energie aus Holzbiomasse unter Berücksichtigung des Prinzips der Kaskadennutzung und diesbezüglicher Ausnahmen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verkehr gebracht oder verwendet wird.Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in Verkehr gebracht oder verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277927