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§ 5 BMEN-VO

Fassungen
ab 04.04.2023 — BGBl. II Nr. 86/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute04.04.2023 BGBl. II Nr. 86/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.04.2023BGBl. II Nr. 86/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMEN-VO

Index

58/02 Energierecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zertifizierungsysteme und Zertifizierungsstellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anlagenbetreiber haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen eines Zertifizierungssystems zu bedienen, welches von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannt sein muss.
  2. Absatz 2,Die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Ausstellung der Zertifikate an Anlagenbetreiber erfolgt durch Zertifizierungsstellen nach Maßgabe des jeweiligen Zertifizierungssystems unter unmittelbarer Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996.
  3. Absatz 3,Zertifizierungsstellen haben der Umweltbundesamt GmbH jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch diese möglich ist. Die Umweltbundesamt GmbH ist dazu berechtigt, die Vor-Ort-Kontrolle zu begleiten.
  4. Absatz 4,Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012220

Dokumentnummer

NOR40251956