Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BML
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW vom 19. Jänner 2017, BGBl. II Nr. 27/2017, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW vom 19. Jänner 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Auszubildende, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Jänner 2017, BGBl. II Nr. 27/2017, zur Grundausbildung zugewiesen wurden, müssen nach diesen Bestimmungen die Grundausbildung abschließen. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgelegten Zielen (§2) möglich ist.Auszubildende, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Jänner 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,, zur Grundausbildung zugewiesen wurden, müssen nach diesen Bestimmungen die Grundausbildung abschließen. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgelegten Zielen (§2) möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252376