Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BML
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Erstorientierung
§ 6.Paragraph 6,
Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst, wie etwa Dienst- und Besoldungsrecht, ressortspezifische Anwendungen der elektronischen Datenverarbeitung, unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin/des neuen Mitarbeiters in den Arbeitsprozess gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252365