Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BML
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Praktische Ausbildung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist von Bediensteten der Verwendungs-/ Entlohnungsgruppe A1/v1 eine Facharbeit zu verfassen. Das Thema hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der/des Auszubildenden zu stehen und ist in Abstimmung mit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten zu wählen.
(2)Absatz 2,Der Umfang der Facharbeit sollte mindestens 15 und maximal 30 Seiten betragen. Die Facharbeit ist der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Facharbeit wird von einem Prüfungssenat in einer mündlichen Prüfung gemäß § 15 Abs. 3 bewertet.Der Umfang der Facharbeit sollte mindestens 15 und maximal 30 Seiten betragen. Die Facharbeit ist der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Facharbeit wird von einem Prüfungssenat in einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, bewertet.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 finden auf Bedienstete der Wildbach-und Lawinenverbauung keine Anwendung.Die Absatz eins und 2 finden auf Bedienstete der Wildbach-und Lawinenverbauung keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252367