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§ 8

Fassungen
ab 22.04.2023 — BGBl. II Nr. 111/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute22.04.2023 BGBl. II Nr. 111/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BML

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

22.04.2023BGBl. II Nr. 111/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Praktische Ausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist von Bediensteten der Verwendungs-/ Entlohnungsgruppe A1/v1 eine Facharbeit zu verfassen. Das Thema hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der/des Auszubildenden zu stehen und ist in Abstimmung mit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten zu wählen.
  2. Absatz 2,Der Umfang der Facharbeit sollte mindestens 15 und maximal 30 Seiten betragen. Die Facharbeit ist der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Facharbeit wird von einem Prüfungssenat in einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, bewertet.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 finden auf Bedienstete der Wildbach-und Lawinenverbauung keine Anwendung.

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252367