Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abwassertechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252387