Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abwassertechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Abwassertechnik
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
Gesetzliche Grundlagen der Wasserwirtschaft,
chemische, physikalische und biologische Analysen von Abwasserproben,
Kennzahlen von Abwässern,
mechanische, chemische und biologische Abwasserbehandlung,
Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen,
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252389