Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 117/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Kunststofftechnologie
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Kunststofftechnologie ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252401