Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 117/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachtechnologie
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Werkzeuge und Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte,
Kunststoffbe- und -verarbeitung,
Korrosionsschutz und Oberflächenbehandlung,
Automatisierungstechnik und computergestützte Fertigung,
berufsspezifischer Arbeitnehmer- und Umweltschutz.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Kunststoffverarbeitung, Werkstoff, Kunststoffbearbeitung, Arbeitnehmerschutz
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252406