Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 118/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Mai 2023 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 12 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmatechnologie (Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 105/2008, treten mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.Die Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmatechnologie (Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008,, treten mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2008 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. April 2023 gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2008 ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 30. April 2023 gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden. (6)Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2008 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2008 antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008, antreten. (7)Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2008 absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252438