Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 118/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Pharmaspezifische Berechnungen,
Stoffkonstanten und deren Anwendungen,
Pharmazeutische Verfahrenstechnik,
Verpacken von Arzneimitteln.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252432