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§ 10 LF-AStV

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 122/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Lagerungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
    1. Ziffer eins
      die Stabilität und Eignung der Unterlage,
    2. Ziffer 2
      die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
    3. Ziffer 3
      die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
    5. Ziffer 5
      den Böschungswinkel von Schüttgütern,
    6. Ziffer 6
      den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    7. Ziffer 7
      mögliche äußere Einwirkungen.
  2. Absatz 2,Durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
    2. Ziffer 2
      die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z. B. Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten, Behälter,
    3. Ziffer 3
      die zulässige Füllhöhe von Behältern,
    nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252456