Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Lagerungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
die Stabilität und Eignung der Unterlage,
die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
den Böschungswinkel von Schüttgütern,
den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
mögliche äußere Einwirkungen.
(2)Absatz 2,Durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass
die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z. B. Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten, Behälter,
die zulässige Füllhöhe von Behältern,
nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252456