Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Werden mobilitätsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren. Werden sehbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, sind Handläufe so zu gestalten, dass sie über beide Enden der Stiege mindestens 30 cm hinausragen; die erste und letzte Stufe der Stiege muss in einer Signalfarbe deutlich markiert sein.Werden mobilitätsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Absatz 2, bis 5 zu adaptieren. Werden sehbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, sind Handläufe so zu gestalten, dass sie über beide Enden der Stiege mindestens 30 cm hinausragen; die erste und letzte Stufe der Stiege muss in einer Signalfarbe deutlich markiert sein.
(2)Absatz 2,Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3)Absatz 3,Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.
(4)Absatz 4,Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für mobilitätsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.Sofern nach Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für mobilitätsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.
(5)Absatz 5,Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.
(6)Absatz 6,Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen und in denen die Beschäftigung mobilitätsbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen und in denen die Beschäftigung mobilitätsbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Absatz 2, bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252461