Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
(2)Absatz 2,Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um
Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
Weinkeller oder ähnliche Einrichtungen,
kulturelle Einrichtungen,
Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder
Buschen- oder Mostschänken (Kellerlokale),
handelt;
Heu- und Strohlagerräume und vergleichbare Lagerräume.
(3)Absatz 3,In Fällen des Abs. 2 Z 3 sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.In Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4)Absatz 4,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
(5)Absatz 5,Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4,
(6)Absatz 6,Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7,§ 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Abs. 1 oder Abs. 4 nicht entsprechen inParagraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Absatz eins, oder Absatz 4, nicht entsprechen in
Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
Tirol betreffend Abs. 4 mit Stichtag 31. Dezember 1983;Tirol betreffend Absatz 4, mit Stichtag 31. Dezember 1983;
Salzburg und betreffend Abs. 1 in Tirol mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Salzburg und betreffend Absatz eins, in Tirol mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252471