Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Ausgänge
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,
Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m.
(2)Absatz 2,Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
daneben ein eigener als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
(3)Absatz 3,Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4)Absatz 4,§ 47 ist anzuwenden auf Ausgänge, die Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 nicht entsprechen inParagraph 47, ist anzuwenden auf Ausgänge, die Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, nicht entsprechen in
Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951 und Abs. 2 betreffend 31. Dezember 1983;Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951 und Absatz 2, betreffend 31. Dezember 1983;
Vorarlberg mit Inkrafttreten der Verordnung und Abs. 2 betreffend mit Stichtag 1. Jänner 1994.Vorarlberg mit Inkrafttreten der Verordnung und Absatz 2, betreffend mit Stichtag 1. Jänner 1994.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252449