Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
(2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen und
mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen.
(3)Absatz 3,Lichtkuppeln und Glasdächer sind
so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen und
durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
(4)Absatz 4,§ 47 ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die Abs. 3 Z 1 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 5 angeführten Zeitpunkten, in Wien mit Stichtag 1. Juli 2001, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998 und in Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 angeführten Zeitpunkten, in Wien mit Stichtag 1. Juli 2001, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998 und in Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252454