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§ 13 LF-BRGO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 123/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRGO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs beschließt;
    2. Ziffer 2
      eine Funktionärin bzw. ein Funktionär die Funktion zurücklegt;
    3. Ziffer 3
      die Mitgliedschaft einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.
  3. Absatz 3,Der Beschluss zur Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012244

Dokumentnummer

NOR40252508