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§ 18 LF-BRGO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 123/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRGO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Autonome Geschäftsordnung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluss über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
  2. Absatz 2,In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß Paragraph 16,;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung;
    3. Ziffer 3
      die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
    4. Ziffer 4
      die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;
    5. Ziffer 5
      zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;
    6. Ziffer 6
      Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;
    7. Ziffer 7
      die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;
    8. Ziffer 8
      die Protokollführung.
  3. Absatz 3,Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.
  4. Absatz 4,Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012244

Dokumentnummer

NOR40252513