Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Autonome Geschäftsordnung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluss über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß § 16;Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß Paragraph 16,;
die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung;
die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;
zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;
Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;
die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;
(3)Absatz 3,Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.
(4)Absatz 4,Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252513