Rechtstracker.at

§ 29 LF-BRGO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 123/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRGO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abschnitt 5
Zentralbetriebsrat

Konstituierung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Das an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvorstand übermittelten Unterlagen die anderen gewählten Mitglieder zur Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen, dass alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im Übrigen sind Paragraph 10, Absatz eins, bis 4 und Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt Paragraph 11, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag oder für eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012244

Dokumentnummer

NOR40252524