Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Zentralbetriebsrat
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 359 LAG;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraph 359, LAG;
soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
Recht auf Intervention (§ 335 LAG),Recht auf Intervention (Paragraph 335, LAG),
allgemeines Informationsrecht (§ 336 LAG),allgemeines Informationsrecht (Paragraph 336, LAG),
Beratungsrecht (§ 337 LAG),Beratungsrecht (Paragraph 337, LAG),
Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338 LAG)Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Paragraph 338, LAG)
Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342 LAG),Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 341, und 342 LAG),
wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG),wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 357, LAG),
Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 358 LAG;Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 358, LAG;
Wahrnehmung der Rechte gemäß § 334 Z 3 LAG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 334, Ziffer 3, LAG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (§ 396 LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 LAG);Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 379, und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 396, LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409, LAG);
Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 392, oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.
(2)Absatz 2,Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3,, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Informationsrecht, Aufsichtsrat, Unterrichtungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252534