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§ 41 LF-BRGO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 123/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRGO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Beratung gemäß Paragraph 337, LAG

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (Paragraph 337, LAG) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen. Beschließt der Betriebsrat, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so hat er dies der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat die Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben und ihm die zum Verständnis derselben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat ebenfalls die von ihm verlangten Beratungsgegenstände vorher der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber bekanntzugeben. Darüber hinaus können jederzeit weitere Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen der Überwachungs-, Interventions- und Informationsrechte des Betriebsrates zum Gegenstand der Beratung gemacht werden.
  3. Absatz 3,Sofern Betriebsänderungen (Paragraph 358, LAG) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sollen, so sind Betriebsrat und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden. Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Werden Angelegenheiten gemäß Absatz 3, erst während der Beratung zum Beratungsgegenstand gemacht, so können sowohl der Betriebsrat als auch die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften verlangen.
  5. Absatz 5,Der Betriebsrat und die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber können sich in der gemeinsamen Beratung zu einzelnen Beratungsgegenständen die Abgabe der endgültigen Stellungnahme für die nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.

Schlagworte

Überwachungsrecht, Interventionsrecht

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012244

Dokumentnummer

NOR40252536