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Anl. 7 LF-BRWO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 124/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 7 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 124/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 124/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRWO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anlage 7 (Zu Paragraph 48, der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung, in der Zentralbetriebsratswahl

  1. Ziffer eins
    Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmergruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
  2. Ziffer 2
    Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
  3. Ziffer 3
    Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.
Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates
A  2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen
B  4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und   8 Einzelstimmen
C  1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und   1 Einzelstimme
abgeben.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012245

Dokumentnummer

NOR40252612