Rechtstracker.at

§ 2 LF-BRWO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 124/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 124/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 124/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRWO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit
           5 bis      9 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   1 Mitglied;
         10 bis    19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   2 Mitglieder;
         20 bis    50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   3 Mitglieder;
         51 bis  100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   4 Mitglieder;
       101 bis  200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   5 Mitglieder;
       201 bis  300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   6 Mitglieder;
       301 bis  400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   7 Mitglieder;
       401 bis  500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   8 Mitglieder;
       501 bis  600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   9 Mitglieder;
       601 bis  700 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
       701 bis  800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
       801 bis  900 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
       901 bis 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
    1 001 bis 1 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
    1 401 bis 1 800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
    1 801 bis 2 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 16 Mitglieder;
    für je weitere 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.
  2. Absatz 2,In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.
  3. Absatz 3,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 31,) zu wählen.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012245

Dokumentnummer

NOR40252549