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§ 29 LF-BRWO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 124/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 124/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 124/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRWO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zuteilung an Wahlwerberinnen und Wahlwerber

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt.
  2. Absatz 2,Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vorschlagsliste sie bzw. er sich entscheidet. Auf den anderen Listen wird sie bzw. er nach Abgabe dieser Erklärung gestrichen. Unterlässt sie bzw. er die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  3. Absatz 3,Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der gleichzeitig auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes gewählt wurde, als gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Arbeitnehmergruppe sie bzw. er sich entscheidet. Unterlässt sie bzw. er die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  4. Absatz 4,Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der Mitglied des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes ist, auf einem Wahlvorschlag als gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, ob sie bzw. er das Mandat annimmt. Nimmt sie bzw. er das Mandat an, so erlischt ihre bzw. seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat der anderen Arbeitnehmergruppe.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012245

Dokumentnummer

NOR40252576