Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Verständigung der Gewählten
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte bzw. ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2)Absatz 2,Lehnt eine Gewählte bzw. ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 31 berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.Lehnt eine Gewählte bzw. ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach Paragraph 31, berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252580