Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Anfechtung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen eines Monats ab dem Tag der Kundmachung, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ab dem Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses, die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn die WahlDie in Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen eines Monats ab dem Tag der Kundmachung, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ab dem Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses, die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn die Wahl
ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 282 LAG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 282, LAG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;
ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in § 2 festgesetzte Zahl hinaus;ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in Paragraph 2, festgesetzte Zahl hinaus;
mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 276 LAG) oder einer gemäß § 277 LAG gleichgestellten Arbeitsstättemangels Vorliegens eines Betriebes (Paragraph 276, LAG) oder einer gemäß Paragraph 277, LAG gleichgestellten Arbeitsstätte
nicht durchzuführen gewesen wäre.
Schlagworte
Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252582