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§ 39 LF-BRWO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 124/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 124/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 124/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRWO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen
    mit bis zu 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   4 Mitglieder;
    mit 1 001 bis 1 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   5 Mitglieder;
    mit 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   6 Mitglieder;
    mit 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   7 Mitglieder;
    mit 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   8 Mitglieder;
    mit 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   9 Mitglieder;
    mit 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10 Mitglieder;
    mit 4 001 bis 4 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11 Mitglieder;
    mit 4 501 bis 5 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 12 Mitglieder;
    mit 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 13 Mitglieder;
    mit 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 14 Mitglieder;
    für je weitere 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1 000 werden für voll gerechnet.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (Paragraph 46,) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Übrigen ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012245

Dokumentnummer

NOR40252586