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§ 44 LF-BRWO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 124/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 124/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 124/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRWO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vorsitz

Paragraph 44,

Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Paragraph 13, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012245

Dokumentnummer

NOR40252591