Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 125/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Abschnitt 2
Auflösung des Betriebsratsfonds
Voraussetzungen
§ 12.Paragraph 12,
Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1 und 4) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen. Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 10, Absatz eins, und 4) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252626