Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 125/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Auflösung durch Interessenvertretung
§ 16.Paragraph 16,
Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn
kein Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht;der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem Paragraph eins, Absatz eins, entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz vorsieht;
der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252630