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§ 27 LF-BRF-VO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 125/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 125/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 125/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRF-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Wahlergebnis

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte oder ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
  2. Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, sowie den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012246

Dokumentnummer

NOR40252641