Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 125/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Abschnitt 5
Revision
Grundsätze der Revision
§ 35.Paragraph 35,
Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung dazu besitzen (Revisorinnen und Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252649