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§ 7 LF-BRF-VO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 125/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 125/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 125/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRF-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Prüfung der Kassa

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates und die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters hat diese bzw. dieser unverzüglich einen Kassaabschluss zu machen.
  3. Absatz 3,Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen. Erforderlichenfalls hat die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Paragraph 23,) sowie die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012246

Dokumentnummer

NOR40252621