Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 125/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Übergabe der Mittel
§ 9.Paragraph 9,
Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252623