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§ 8 LF-SVP-VO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 126/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 126/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 126/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-SVP-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vorsitzende

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden wählen.
  2. Absatz 2,Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und den Behörden.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012247

Dokumentnummer

NOR40252671