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§ 11 LF-VbA

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 127/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 127/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 127/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VbA

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Meldung bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 225, Absatz 6, LAG hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
    3. Ziffer 3
      die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2,;
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3,;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4, 5, oder 6.
  2. Absatz 2,Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
  3. Absatz 3,Meldungen nach den in Paragraph 14, Absatz 4, genannten Rechtsvorschriften gelten als Meldungen im Sinne dieser Verordnung.
  4. Absatz 4,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.

Schlagworte

Landwirtschaftsinspektion

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012248

Dokumentnummer

NOR40252685