Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Meldung bei beabsichtigter Verwendung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 225 Abs. 6 LAG hat zu enthalten:Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 225, Absatz 6, LAG hat zu enthalten:
Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte;
Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2;die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2,;
die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3;die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3,;
gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6.gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4, 5, oder 6.
(2)Absatz 2,Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
(3)Absatz 3,Meldungen nach den in § 14 Abs. 4 genannten Rechtsvorschriften gelten als Meldungen im Sinne dieser Verordnung.Meldungen nach den in Paragraph 14, Absatz 4, genannten Rechtsvorschriften gelten als Meldungen im Sinne dieser Verordnung.
(4)Absatz 4,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252685