Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung
§ 3.Paragraph 3,
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:
die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
mögliche Infektionswege, z.B. durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
die aus der Arbeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
Informationen im Sinne des § 224 Abs. 2 LAG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;Informationen im Sinne des Paragraph 224, Absatz 2, LAG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
die Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252677