Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen sind zu vermeiden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Elektrische Anlagen müssen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden.
(2)Absatz 2,Wirksame Zündquellen sind Zündquellen, die explosionsfähige Atmosphären entzünden können. Sie treten zum Beispiel auf durch
heiße Oberflächen, Flammen und heiße Gase,
mechanisch erzeugte Funken, elektrische Anlagen, Blitzschlag,
statische Elektrizität, kathodischen Korrosionsschutz,
elektrische Ausgleichsströme,
Ultraschall, nichtionisierende und ionisierende Strahlung,
adiabatische Kompression, Stoßwellen.
(3)Absatz 3,Weisen Arbeitsmittel eigene potentielle Zündquellen auf, ist die Vermeidung von wirksamen Zündquellen dann technisch sicher, wenn
keine wirksamen Zündquellen vorhanden sind:
in Zone 0 oder 20
bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels,
bei vorhersehbaren Störungen und
bei selten auftretenden Störungen;
in Zone 1 oder 21
bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels,
bei vorhersehbaren Störungen;
in Zone 2 oder 22 bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels und
in Zone 0 oder 20 zudem, für den Fall des Auftretens von zwei unabhängigen Fehlern oder des Versagens einer apparativen Schutzmaßnahme, die erforderliche Sicherheit durch mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme gewährleistet ist und
in Zone 20, 21 und 22 zusätzlich eine mögliche Selbstentzündung vermieden ist.
(4)Absatz 4,In explosionsgefährdeten Bereichen gilt weiters:
Es müssen Maßnahmen getroffen sein, die die Entzündung von Ablagerungen von Staub, Pulver oder Spänen verhindern.
Rauchen, offenes Feuer oder offenes Licht sind verboten.
Wenn Arbeitsvorgänge Funken erzeugen oder elektrostatische Auf- und Entladungen verursachen können, die wirksame Zündquellen darstellen können, müssen Vorkehrungen getroffen sein, die
das Entstehen solcher Funken verhindern bzw.
das Entstehen solcher Aufladungen verhindern oder die Aufladungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gefahrlos ableiten, wie Erdung oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit.
Wenn bei Arbeitsvorgängen (z.B. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung oder Störungsbehebung) nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach ihrer Durchführung wirksame Zündquellen (wie Glimmnester) in einem explosionsgefährdeten Bereich verbleiben, müssen Maßnahmen getroffen werden, die dies verhindern (z.B. Reinigung durch fachkundiges Personal).
Kleidung oder persönliche Schutzausrüstung, bei der ein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der explosionsfähige Atmosphären entzünden könnte, darf nicht getragen werden.
Geeignete Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) muss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und von diesen getragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252703