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§ 16 LF-VEXAT

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 128/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 128/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 128/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VEXAT

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vorsorge für den Fall von Störungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für den Fall, dass ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss Vorsorge getroffen sein, dass Arbeitsmittel unabhängig vom Energieausfall und unabhängig von den übrigen Arbeitsvorgängen in einem sicheren Zustand gehalten werden.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass Arbeitsmittel mit Automatikbetrieb vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, muss Vorsorge getroffen sein, dass
    1. Ziffer eins
      sie unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können und
    2. Ziffer 2
      dies ausschließlich durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchgeführt wird, die gemäß Paragraph 6, schriftlich informiert und unterwiesen sind.
  3. Absatz 3,Für den Fall von Notabschaltungen muss Vorsorge getroffen sein, dass gespeicherte Energien so schnell und sicher wie möglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre Gefahr bringende Wirkung verlieren.
  4. Absatz 4,Maßnahmen nach Absatz eins, bis 3 müssen nicht getroffen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die genannten Störungen zu keiner Explosionsgefahr führen können.
  5. Absatz 5,Wenn es zum schnellen und sicheren Verlassen gefährdeter Bereiche notwendig ist, sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zur Flucht notwendigen Mittel bereitzustellen und ordnungsgemäß instand zu halten. Diese müssen hinsichtlich möglicher Zündquellen jedenfalls so ausgelegt sein, dass sie unter Berücksichtigung von vorhersehbaren Störungen ein sicheres Verlassen gewährleisten.

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012249

Dokumentnummer

NOR40252705