Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Explosionsschutzdokument
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.
(2)Absatz 2,Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:
die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei
vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung,
Arbeiten nach § 6 Abs. 3;Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3,;
die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen;
die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;
Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen;
die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen;
Arbeiten nach § 6 Abs. 3;Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3,;
Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(3)Absatz 3,Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Arbeitsvorgänge, der Art der verwendeten Arbeitsstoffe, der Arbeitsstätte einschließlich der elektrischen Anlage, der Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung, der persönlichen Schutzausrüstung oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.
Schlagworte
Sicherheitsvorrichtung, Kontrollvorrichtung, Warnbedingung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252694