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§ 9 LF-VEXAT

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 128/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 128/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 128/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VEXAT

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gefahrenanalyse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind durch Gefahrenanalyse daraufhin zu prüfen, ob sie für die explosionsgefährdeten Bereiche, in denen sie verwendet werden sollen, geeignet sind:
    1. Ziffer eins
      Geräte und Schutzsysteme, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind (Paragraph 15, Absatz 3,) oder für die nach Paragraph 15, Absatz 6, keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte;
    2. Ziffer 2
      sonstige Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, für die in den Herstellerangaben keine oder keine eindeutige Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung im vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich festgelegt ist;
    3. Ziffer 3
      die Kombination von Arbeitsmitteln mit anderen Arbeitsmitteln oder Verbindungseinrichtungen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung der Kombination nicht durch Herstellerangaben eindeutig festgelegt ist;
    4. Ziffer 4
      Teile von Arbeitsmitteln oder deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die für den Explosionsschutz maßgeblich sind, wenn sie bei Instandhaltung oder Störungsbehebung wesentlich geändert wurden oder Teile durch andere als identische oder gleichwertige Ersatzteile ersetzt wurden.
  2. Absatz 2,Ergibt die Gefahrenanalyse nicht eindeutig, dass die Arbeitsmittel, Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung für einen bestimmten explosionsgefährdeten Bereich geeignet sind, dürfen sie in der jeweiligen Zone nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Gefahrenanalyse gilt als erbracht:
    1. Ziffer eins
      durch Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß den Inverkehrbringervorschriften, z.B. für Geräte und Schutzsysteme im Sinne der ExSV 1996;
    2. Ziffer 2
      durch schriftliche Bestätigung der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und -bringer, dass Gegenstände im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 für den Einsatz im vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich unter Berücksichtigung der verwendeten Arbeitsstoffe geeignet sind;
    3. Ziffer 3
      durch Nachweis einer der folgenden Stellen:
      1. Litera a
        Ziviltechnikerinnen, und –techniker, deren Fachgebiet auch den Explosionsschutz umfasst,
      2. Litera b
        zugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
      3. Litera c
        akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, im Rahmen ihrer Befugnisse oder
      4. Litera d
        technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

Schlagworte

Sicherheitsvorrichtung, Kontrollvorrichtung, Prüfstelle

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012249

Dokumentnummer

NOR40252698